1. Schmutzwassergebühr
Die Schmutzwassergebühr richtet sich nach dem Verbrauch des Frischwassers und wird Jährlich bei der Abrechnung neu festgelegt.
2. Niederschlagswassergrundgebühr
Die Niederschlagswassergrundgebühr richtet sich nach der gesamten Grundstücksgröße.
3. Zählergrundgebühr
Die Zählergrundgebühr richtet sich nach dem eingebauten Wasserzähler, diese wird bei einem Zählerwechsel angepasst.
4. Niederschlagswassereinleitungsgebühr.
Die Niederschlagswassereinleitungsgebühr richtet sich nach der versiegelten Fläche und der verbauten Materialien des Grundstückes.
Im Interesse größtmöglicher Gebührengerechtigkeit ist es die Aufgabe der Gemeinde, die von den Abgabepflichtigen gemachten Angaben zur konkreten Abwasserbeseitigungssituation auf den einzelnen Grundstücken zu überprüfen.
Gemäß § 24 Abs. 3 Entwässerungssatzung sind die Grundstückseigentümer verpflichtet der Gemeinde Änderungen der bebauten und künstlich befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage zugeführt wird bzw. zur ihr abfließt, unverzüglich bekanntzugeben.
Ab dem 10.09.2021 werden die Grundstückseigentümer, bei denen sich Änderungen beim Abgleich mit aktuellen amtlichen Luftbildern ergeben haben angeschrieben und um Auskunft gebeten.