Ausgenommen sind Kinder, deren Eltern in kritischen Infrastrukturen beschäftigt sind z. B. Kliniken, Rettungsdienst, Polizei, Feuerwehr, etc.
NEU: für bestimmte Berufsgruppen ist jetzt auch an den Wochenenden, Feiertagen und in den hessischen Osterferien eine Kindernotbetreuung gesichert.
Ausreichend ist nun, dass EIN Elternteil Funktionsträger unten stehender Berufsgruppen ist!
Die Berufsgruppen wurden erweitert (s.u.), auch alleinerziehend Berufstätige sind berechtigt!
Diese setzen sich bitte für genauere Absprachen mit Herrn Blum (06648-9303-17) in der Gemeindeverwaltung in Verbindung.
Danke!
Wir bitten um Ihr Verständnis
Ihre Gemeinde Bad Salzschlirf
Ausnahmen- Notgruppenbetreuung
Warum werden für Erziehungsberechtigte bestimmter Berufsgruppen Ausnahmen gemacht?
Es gibt Berufsgruppen, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens unverzichtbar sind. Ausnahmen gibt es deshalb nur, wenn beide Erziehungsberechtigte des Kindes oder der/die allein Erziehungsberechtigte zu einer der folgenden Personengruppen gehören:
- Beschäftigte des Landes bei Polizeipräsidien und mit Vollzugsaufgaben
- Angehörige von Feuerwehren (Haupt- und Ehrenamtliche)
- Mitarbeiterrinnen/Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
- Richterinnen/Richter sowie Staatsanwälte/Staatsanwältinnen und Amtsanwältinnen/Amtsanwälte der Justiz,
- Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges
- Bedienstete von Rettungsdiensten
- Helferinnen/Helfer des Technischen Hilfswerkes
- Helferinnen/Helfer des Katastrophenschutzes
- Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen:
- Kliniken, Krankenhäuser und Altenpflegeeinrichtungen, und in ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten
- Beschäftigte, die in medizinischen und pflegerischen Berufen arbeiten, insb.
- Altenpflegerinnen und Altenpfleger
- Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
- Anästhesietechnische Assistentinnen/Assistenten
- Ärztinnen/Ärzte
- Apothekerinnen/Apotheker
- Desinfektorinnen/Desinfektoren
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und –pfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und –pfleger
- Hebammen
- Krankenpflegehelferinnen/ Krankenpflegehelfer
- Medizinische Fachangestellte
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und - assistenten
- Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und -assistenten
- Medizinisch-technische Assistentinnen/Assistenten für Funktionsdiagnostik
- Notfallsanitäterinnen/Notfallsanitäter
- Operationstechnische Assistentinnen/Assistenten
- Pflegefachfrauen/Pflegefachmänner
- Pharmazeutisch-technische Assistentinnen/Assistenten
- Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes
- Zahnärztinnen und Zahnärzte
- Zahnmedizinische Fachangestellte
- Psychologische Psychotherapeutinnen/Psychologische Psychotherapeuten
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 25 HKJGB
- Beschäftigte in nach § 45 SGB VIII betriebserlaubnispflichtigen (teil-)stationären Einrichtungen, die keine Tageseinrichtungen für Kinder sind
- Personen, die hauptberuflich Beratungsdienste der psychosozialen Notfallversorgung, insbesondere im Bereich der Notfallseelsorge oder der Krisentelefone, sicherstellen, sowie Mitarbeiterinnen von Schutzeinrichtungen für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Frauenhäusern oder Schutzwohnungen,
- Personen, die in nach anerkannten Schwangerschaftskonfliktstellen Beratungen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durchführen,
- Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen nach SGB II, SGB III, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz befasst sind,
- Beschäftigte in Bereichen der Sektoren nach der VO zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen mit gesonderter Bescheinigung, dass Tätigkeit des zwingend erforderlich ist, z.B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Lebensmitteleinzelhandel, in der landwirtschaftlichen Erzeugung sowie in der Verarbeitung, dem Transport und dem Vertrieb von Lebensmitteln,
- Beschäftigte, die in der Abfallbewirtschaftung tätig sind, mit gesonderter Bescheinigung, dass Tätigkeit des Erziehungsberechtigten vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur zwingend erforderlich ist,
- Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Presse, Rundfunk, Fernsehen und
- anderen Telemedien (mit Nachweis durch Arbeitgeber, dass die Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung des Kernbetriebes zwingend erforderlich ist),
- Soldatinnen und Soldaten sowie
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeswehr, die zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft
- und der laufenden Einsätze der Bundeswehr erforderlich sind,
- Berufstätige Alleinerziehende (Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen)
Fachkräfte in Kitas dürfen ihre eigenen Kinder, wenn sie die nachfolgenden Infektionsschutzkriterien erfüllen, in der Kita, in der sie arbeiten, mit betreuen. Das Betretungsverbot gilt nicht für Kinder, deren Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist. Diese Kinder dürfen in der Kita oder in Kindertagespflege betreut werden.
Die Einrichtung kann einen Nachweis über die Zugehörigkeit zu den oben genannten Personengruppen fordern. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Ordnungsbehörde.
ACHTUNG: Diese Ausnahme gilt nicht, wenn Ihr Kind
oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes
- Krankheitssymptome aufweist
- in Kontakt zu infizierten Personen steht oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind
- sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2—Virus aufgehalten hat und noch keine 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind