Hinweise zum Winterdienst
Mit Einbruch der winterlichen Jahreszeit möchten wir alle Anlieger auf Ihre Pflicht zum Winterdienst hinweisen und gleichzeitig die verschiedenen Winterdienstregelungen erläutern.
1. Wer ist zur Schneeräumung verpflichtet?
Die Eigentümer und Besitzer der bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden.
2. Was muss gestreut und geräumt werden?
Geh- und Überwege von Grundstücken müssen so breit von Schnee geräumt werden, dass keine Beeinträchtigung eintritt. Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen keine Gehwege vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.
Zu beachten ist, dass der zu beseitigende Schnee grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück bzw. außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen abzulagern ist.
3. Wann muss geräumt werden?
Bei Schneefall und Eisglätte unverzüglich in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr.
4. Was muss bei Schnee- und Eisglätte getan werden?
Bestreuen der Gehwege, Überwege, Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang. Speziell bei Eisglätte sind Bürgersteige in voller Breite und Überwege in einer Breite von 2 m abzustumpfen.
Streumaterial:
Sand, Splitt u. ä. abstumpfendes Material. Salz nur in geringer Menge zur Beseitigung festgetretener Eis- u. Schneerückstände.
5. Winterdienstregelung bei Straßen mit einseitigem Gehweg
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.